Nutzungsbedingungen

1.  Fahrzeugübergabe

Der Mieter hat vom Vermieter ein technisch intaktes und verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen. Winterreifen sind jedoch ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet. Das Fahrzeug wird, sofern nicht anders vereinbart, vom Vermieter vollgetankt und im unbeschädigten Zustand mit der Zulassungsbescheinigung Teil 1 an den Mieter übergeben.

2.  Nutzung

Die Vermietung/Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich.

Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters/Überlassers bedürfen:

  • Die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, sofern diese nicht namentlich im Mietvertrag benannt sind
  • Fahrten außerhalb des Gebietes Deutschland

In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Fahrzeuges:

  • Zur Vermietung an Dritte
  • Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
  • Zur Beförderung gefährlicher, oder gesetzlich verbotene Güter/Waren
  • Für Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz).

 3. Obhutspflicht

Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen zu beachten. Für erforderliche Wartungsarbeiten oder Reparaturarbeiten während der Mietzeit muss der Mieter mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und dessen Weisung einholen. Reparaturarbeiten über € 100,- erfordern einen schriftlichen Kostenvoranschlag zur Vorlage und Reparaturfreigabe durch den Vermieter. Wagenwäsche, die der Mieter auf seine eigenen Kosten vornehmen möchte, bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters.

4. Verhalten im Schadensfall

Für den Schadensfall (Unfall/Diebstahl/sonstige Beschädigungen oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/Benutzer, den Vermieter/Überlasser unverzüglich und umfassend zu unterrichten.                                                                                                                  
Zusätzlich gilt:

4.1. Bei Unfällen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter/Benutzer hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu veranlassen. Er ist nicht befugt, irgendwelche Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben.

4.2. Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen.

4.3. Ist das Fahrzeug defekt, erfolgt eine Reparatur nur in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser. Die Wahl der Reparaturwerkstätte trifft der Vermieter/Überlasser, der wahlweise berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

5. Rückgabe

Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit – mit 1 Stunde Karenzzeit, jedoch innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten des Vermieters – im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich sämtlichem  Zubehör und Fahrzeugpapiere – sofern nicht anders vereinbart, am Ort der Übergabe – zurückzugeben.

6. Nutzungsausfall- / Mietausfallkosten

Für durch den Mieter verursachte Mietausfälle haftet er für jeden Tag, an dem das Fahrzeug zur Vermietung nicht zur Verfügung steht, pauschal in Höhe von 66% der vereinbarten Tagesmiete. Ist das Fahrzeug als Vorführwagen/Kundendienstersatzwagen mit einer, oder ohne pauschalen Kostenbeteiligung für die vereinbarte Überlassungszeit übergeben, so kann bei verspäteter Rückgabe (siehe Punkt 4) eine vereinbarte Nutzungspauschale je angefangenem Tag in Abrechnung gebracht werden, sofern diese im Vertrag vereinbart wurde.

7. Zahlungsweise

Der Vermieter/Überlasser kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts zzgl. einer angemessenen Kaution – mindestens jedoch € 150,- vor Übergabe des Fahrzeuges in bar oder per Kreditkarte verlangen. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Restbetrag ist bei Rücknahme des Fahrzeuges bar zu entrichten, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Der vereinbarte Betrag ist spätestens binnen 14 Tagen nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig. Wird bei Zahlungsverzug des Mieters/Benutzer ein Inkassobüro beauftragt, so hat Mieter/Benutzer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

8. Haftung des Vermieters/Überlassers

Soweit keine oder keine ausreichende Deckung aus vom Vermieter abgeschlossener Versicherung besteht, haftet der Vermieter – abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten – für durch Ihn verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9. Haftung des Mieters/Benutzer

9.1. Der Mieter/Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen, die während der Mietzeit begangen wurden.

9.2. Der Mieter/Benutzer haftet für alle – von Ihm oder berechtigten Fahrern – Unfallschäden am Mietobjekt unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gilt auch für Schäden, die in seinem Einflussbereich entstehen. Diesbezügliche an den Vermieter gezahlte Versicherungsleistungen werden auf den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter angerechnet. Hat der Mieter/Benutzer Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß oben Punkt 4 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls unbeschränkt. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.

9.3. Der Mieter/Benutzer haftet im Übrigen für alle Schäden, die bei nicht vertragsmäßiger Nutzung (siehe Punkt 2 + 3) entstehen.

9.4. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

9.5. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.

10. Gerichtsstand

 Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters/Überlassers, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere, wenn der Mieter ein Kaufmann ist. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.

11. Schriftform

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

12. Datenschutz

Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass der Vermieter alle notwendigen Vertragsdaten für die Abwicklung einschließlich der gesetzlich und steuerlich erforderlichen Aufbewahrung im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen speichert. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und soweit schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.